Ja. Wer einen Reha-Antrag stellt, muss eine bestimmte Mindest-Rentenversicherungszeit erreicht haben. Je nach Reha-Leistung kann die Wartezeit 5 oder 15 Jahren betragen. In anderen Fällen genügt es, in den vergangenen zwei Jahren vor der Antragstellung mindestens 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt zu haben oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beziehen bzw. eine große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erhalten.
Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Sie hängen von der Art der Rehabilitationsleistung ab, also ob Sie eine medizinische oder berufliche Reha beantragen.
Alle Voraussetzungen und Ausschlussgründe
Eine medizinische Reha gilt als Heilbehandlung zum Erhalt von Gesundheit und Arbeitskraft. Der gesetzliche Grundsatz „Reha vor Rente“ (SGB IX § 8, SGB VI § 9) gilt meist bei schwerwiegenden und chronischen Krankheiten oder Behinderungen, damit Betroffene mit Hilfe der Reha ihren Alltag (wieder) bewältigen können. Anders – als häufig – bei der Anschlussheilbehandlung (AHB) geht der medizinischen Reha keine Operation voraus. Sie kann stationär oder ambulant durchgeführt werden.
Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält eine berufliche Reha zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben. Diese Leistungen werden durch unterschiedliche Kostenträger gewährt.
Die Besonderheit der Anschlussheilbehandlung (AHB) besteht darin, dass sie nur bei bestimmten Erkrankungen in Betracht kommt und sich unmittelbar (spätestens 2 Wochen nach der Entlassung) an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließt.
Details zur Anschlussheilbehandlung